2825 90 11 — Calciumhydroxid mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr in der Trockensubstanz, in Form von Partikeln, die: – zu nicht mehr als 1 GHT Abmessungen von mehr als 75 Mikrometer aufweisen und, – zu nicht mehr als 4 GHT Abmessungen von weniger als 1,3 Mikrometer aufweisen

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